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Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen - Verlustverrechnung, grenzüberschreitende Steuergestaltung, Abgabenordnung: Willer & Partner

Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

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Gesetzesinitiative

Der Bundesrat hat kurz vor Weihnachten (am 20.12.2019) der vom Bundestag verabschiedeten Entwurfsfassung eines neuen Gesetzes zur „Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ zugestimmt (BR-Drucks 649/19). Damit wurde zum Jahreswechsel der Weg für Pflichtmitteilungen bezüglich Steuergestaltungen mit Auslandsberührung frei.

Meldesachverhalt

Meldepflichtig sind alle Initiatoren, die grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach der Definition des neu in die Abgabenordnung (AO) eingefügten § 138d vermarkten, für Dritte konzipieren, organisieren oder zur Nutzung bereitstellen. Meldepflichtig sind auch sogenannte Intermediäre, die die Umsetzung solcher Steuergestaltungen durch Dritte verwalten. Meldepflichtige Sachverhalte werden im Gesetz abschließend definiert (§ 138d Absatz 2 AO). Unter anderem kommt es auf die Anwendung des EU-Amtshilfegesetzes an.

Beschränkte Verlustverrechnung

Die Finanzverwaltung berücksichtigte bisher Veräußerungsverluste aus einer Ausbuchung wertloser Wertpapiere von Amts wegen nicht (BMF-Schreiben vom 18.1.2016, BStBl 2016 I S. 85, Rz 59). Die Rechtsprechung (z. B. FG Rheinland-Pfalz Urteil v. 12.12.2018 Az. 2 K 1952/16) wertete jedoch einen Totalverlust als „ausbleibende“ Rückzahlung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG, sodass sich Anleger in solchen Fällen auf die Rechtsprechung berufen konnten. Entgegen der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung fügte der Gesetzgeber in das Jahressteuergesetz 2019 eine Regelung ein, nach dieser die Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter nicht als Veräußerung i.S. von § 20 Abs. 2 EStG anzusehen gewesen wäre. Diese Regelung wurde aber auf Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) gestrichen (BT-Drucks. 19/14873). Praktisch durch die Hintertüre wurde nun im Rahmen dieses Gesetzesvorhabens § 20 Abs. 6 EStG dahingehend erweitert, dass Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter usw. nur in Höhe von € 10.000,00 mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen.

Stand: 24. Januar 2020

Bild: Ju_see - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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